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💰 Zuschuss

Weiterbilden für die Zukunft – Qualifizierung für Erwerbstätige (ESF+ 2021–2027)

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS)

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Datenstand: Vor 16 Tagen

Förderbetrag

—

Förderquote

bis 40%

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
esf@stmas.bayern.de
📞
089 126101
📞
021/1057
🔗
www.esf-bavaria.de
🔗
www.esf.bayern.de

Zielgruppen

forschungfrauenregionalsozial

Fördergebiet

Bayern

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienBildungDigitalisierungEnergie & UmweltForschung & EntwicklungIT & SoftwareSozialunternehmen

Beschreibung

Der Freistaat Bayern fördert mit Unterstützung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) Projekte, die Arbeitskräfte, Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Unternehmen bei der Anpassung an den technischen, wirtschaftlichen, sozialen, klimatischen und demografischen Wandel unterstützt. Sie bekommen die Förderung für berufliche Weiterbildungsmaßnahmen für Erwerbstätige mit folgenden Schwerpunkten: Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe desESF+-Zuschusses beträgt bis zu 40 Prozent der förderfähigen Kosten. Reichen Sie bitte Ihren Antrag mindestens 2 Monate vor Beginn der zu fördernden Maßnahme ausschließlich über das OnlineportalESFBavaria 2021 ein. Für die Auswahl der Projekte ist das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales, Referat S4, zuständig. Sie können jederzeit Voranfragen zu Projektmöglichkeiten stellen.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts mit Sitz und Arbeitsstätte in Deutschland, insbesondere freie und öffentliche Einrichtungen, Unternehmen, Kommunen, Bil
•Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
•Von der Förderung ausgeschlossen sind beispielsweise EDV-Grundkurse, Sprachkurse ohne Berufsbezug sowie schulische Ausbildungsgänge.
•Den Teilnehmenden ist eine qualifizierte Teilnahmebescheinigung auszustellen. Diese muss Information über Inhalte, Bestandteile und Dauer des Kurses, den die Teilnehmenden absolviert haben undggf.abge
•Wenn eine offizielle Prüfung (IHK-Zertifizierungo.ä.) abgelegt wurde, ist eine qualifizierte Teilnahmebescheinigung zu erteilen, die Aussagen über abgelegte Prüfungen, das Erreichen undggf.eines höher

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

Originalquelle ↗

Kontakt

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
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esf@stmas.bayern.de
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089 126101
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021/1057
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