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🏦 Kredit

Wohnraum für Studierende

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

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Datenstand: Aktuell

Zielgruppen

forschung

Besonderheiten & Hinweise

Antragsberechtigt sind Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer, Erbbauberechtigte oder Erwerberinnen und Erwerber.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
6.1 Die Zuwendung setzt einen nachhaltigen Bedarf am jeweiligen Hochschulort voraus.
6.2 Der Wohnraum soll verkehrsgünstig zur Hochschule liegen. Das ist in der Regel der Fall, wenn dieser fußläufig, mit dem Fahrrad oder mit einem ausreichend getakteten Verkehrsmittel des öffentlichen
6.3 Zur Verringerung der Inanspruchnahme von Grund und Boden sollen vorrangig Vorhaben gefördert werden, bei denen vorhandene Bausubstanz genutzt wird, bei denen auf brachliegenden, ehemals baulich ge

Details

Förderart

🏦 Kredit

Förderquote

bis 50%

Fördergebiet

Bayern

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienDigitalisierungEnergie & UmweltIT & Software

Beschreibung

Der Freistaat Bayern unterstützt Sie bei der Schaffung und dem Erhalt von Wohnraum für Studierende an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen sowie ergänzend bei der bedarfsgerechten Schaffung und dem Erhalt von Wohnraum für volljährige Auszubildende. Die Förderung schließt auch die Erstmöblierung ein. Sie erhalten die Förderung für Wenn Ihnen im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen Mehrausgaben für entstehen, können Sie eine höhere Förderung bekommen. Sie erhalten die Förderung als Darlehen. Die Höhe des Darlehens beträgt Für Eltern-Kind-Apartments und rollstuhlgerechte Apartments nachDIN18040-2 R kann die Darlehenssumme um jeweils bis zuEUR20.000 erhöht werden. Bei Mehrausgaben können Sie je nach Vorhaben ein erhöhtes Darlehen von bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für die jeweilige Maßnahme bekommen. Die Höhe des Darlehens darf nicht überschreiten. Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahme an die für Sie zuständige Kreisverwaltungsbehörde.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG