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💰 Zuschuss

Förderung der Fließgewässerentwicklung (RL Fließgewässerentwicklung – FGE)

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Datenstand: Vor 4 Wochen

Förderbetrag

—

Förderquote

—

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
poststelle@nlwkn-ol.niedersachsen.de
📞
0441 7992027
📞
0441 7992632
🔗
www.nlwkn.niedersachsen.de

Zielgruppen

forschungregional

Fördergebiet

Niedersachsen

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Klein (10–49 Mitarbeiter)Mikro (1–9 Mitarbeiter)Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

BildungDigitalisierungEnergie & UmweltForschung & EntwicklungIT & SoftwareLandwirtschaft

Beschreibung

Das Land Niedersachsen unterstützt Sie bei Vorhaben zur Verbesserung der Wasserqualität von Fließgewässern. Dies geschieht mit Mitteln des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER). Sie erhalten die Förderung für Auch für sogenannte kleine Vorhaben, die die Zielerreichung der EG-Wasserrahmenrichtlinie niederschwellig unterstützen, können Sie eine Förderung erhalten. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe Ihres Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben. Für kleine Vorhaben beträgt Ihr Zuschuss maximal EUR 100.000. Stellen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihrer Maßnahme beim Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN). Bitte beachten Sie die im Internet bekanntgegebenen Antragsfristen.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind Gebietskörperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen, die nicht gewerblich tätig sind und wasserwirtschaftliche oder sonstige diesbezüglic
•Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
•4.1 Die Anforderungen der Wasserwirtschaft, des Umweltschutzes sowie von Naturschutz und Landschaftspflege sind zu berücksichtigen. Dabei sind die Grundsätze einer nachhaltigen Wasserwirtschaft, insbe
•4.2 Das Vorhaben muss der Verbesserung der ökologischen Qualitätskomponenten oder der Verbesserung des chemischen Zustands nach der EG-WRRL dienen.
•4.3 Für Kommunen und Zusammenschlüsse von Kommunen in der Rechtsform juristischer Personen des öffentlichen Rechts ist die Gewährung einer Zuwendung für Vorhaben nach Nummer 2.3 ausgeschlossen.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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Kontakt

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