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💰 Zuschuss

Förderung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an privaten Gebäuden in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten

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Datenstand: Aktuell

Förderbetrag

—

Förderquote

bis 50%

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
office@umwelt.bremen.de
📞
0421 3612407
📞
0421 3612050

Fördergebiet

Bremen

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienDigitalisierungEnergie & UmweltIT & SoftwareMobilität & Logistik

Beschreibung

Die Stadt Bremen unterstützt Sie bei Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an privaten Wohn- und Geschäftsgebäuden in den förmlich festgelegten Sanierungsgebieten Sie erhalten die Förderung vor allem für: Im Ausnahmefall und nur im Verbund mit Maßnahmen an der Gebäudehülle können Sie auch eine Förderung für bauliche Maßnahmen im Gebäudeinneren erhalten. Für bauliche Maßnahmen an den Außenanlagen können Sie dann eine Förderung erhalten, wenn das Allgemeininteresse und die Stadtbildaufwertung diese erforderlich machen. Sie können zudem eine Förderung im Fall von Bau- und Ordnungsmaßnahmen für die Wiedernutzung von Grundstücken mit leerstehenden, fehl- oder mindergenutzten Gebäuden und von Brachflächen erhalten. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 40 Prozent, für das Fördergebiet Heerstraßenzug bis zu 50 Prozent der förderungsfähigen Kosten, höchstens jedoch EUR 40.000 je Gebäude. Die Bagatellgrenze beträgt EUR 5.000. Ihren Antrag stellen Sie vor Baubeginn bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau.

Besonderheiten & Hinweise

•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft.
•Antragsberechtigt sind die Eigentümer und Eigentümerinnen der Gebäude.
•Ihr Gebäude muss erhaltenswert sein und Missstände oder Mängel im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs aufweisen.
•Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Hülle Ihres Gebäudes müssen mindestens die Anforderungen der Förderrichtlinie Wärmeschutz im Wohngebäudebestand erfüllen.
•Wenn Sie die Modernisierungs- beziehungsweise Instandsetzungsmaßnahme durchgeführt haben, soll die Restnutzungsdauer normalerweise mindestens 30 Jahre betragen.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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