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💰 Zuschuss

Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität

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Datenstand: Aktuell

Förderbetrag

—

Förderquote

bis 100%

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
poststelle@sgdsued.rlp.de
📞
06321 990
📞
06321 992900
🔗
mkuem.rlp.de

Zielgruppen

forschungregional

Fördergebiet

Rheinland-Pfalz

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

DigitalisierungEnergie & UmweltGesundheit & MedizinIT & SoftwareLandwirtschaftMobilität & Logistik

Beschreibung

Das Land Rheinland-Pfalz unterstützt Sie als Maßnahmeträger im Naturschutz und in der Landschaftspflege bei der Durchführung von Maßnahmen, die der Erhaltung, Entwicklung und soweit erforderlich Wiederherstellung von Natur und Landschaft im besiedelten und unbesiedelten Bereich des Landes unter Berücksichtigung der Ziele des Klimaschutzes und der Anpassung an Klimaveränderungen dienen. Sie erhalten die Förderung für Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt je nach Art Ihrer Maßnahme zwischen 50 Prozent und 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Richten Sie Ihren Antrag bitte vor dem Beginn der Maßnahme über die untere Naturschutzbehörde bei der zuständigen Stadt- oder Kreisverwaltung an die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd oder die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord. Ihren Antrag für Projekte im Rahmen des Bundesprogramms Biologische Vielfalt oder vergleichbarer Programme des Bundes oder des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE), für Veröffentlichungen im Bereich der naturwissenschaftlichen Landeskunde, wissenschaftliche Untersuchungen und Gutachten oder Pilot-/Modellprojekte richten Sie bitte an das zuständige Ministerium als oberste Naturschutzbehörde.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind je nach Maßnahme
•Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
•4.1 Fachliche Zuwendungsvoraussetzungen
•4.1.1 Ansaaten und Pflanzungen sollen – unbeschadet der Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes – möglichst mit autochthonem Saat- und Pflanzgut durchgeführt werden. Bei Obstbaumpflanzungen sollen mögl
•4.1.2 Bei geschützten Flächen und Einzelbestandteilen der Natur dürfen die Maßnahmen dem in der jeweiligen Verordnung festgelegten oder anderweitig durch die Naturschutzbehörden bestimmten Schutzziel/

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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Kontakt

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