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💰 Zuschuss

Zuwendungen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität

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Datenstand: Vor 4 Wochen

Förderbetrag

—

Förderquote

bis 90%

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
poststelle@mkuem.rlp.de
📞
+49 6131 16-0
📞
013-04331-80
🔗
wasserportal.rlp-umwelt.de

Zielgruppen

regional

Fördergebiet

Rheinland-Pfalz

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienBildungBranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltIT & SoftwareLandwirtschaftMobilität & Logistik

Beschreibung

Das Land Rheinland-Pfalz unterstützt Sie als Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts bei der Durchführung wasserwirtschaftlicher Vorhaben von öffentlichem Interesse. Sie bekommen die Förderung für folgende Vorhaben: Sie erhalten die Förderung als Zuschuss und/oder als Darlehen. Je nach Art des Vorhabens beträgt die Höhe des Zuschusses bis zu 90 Prozent der förderfähigen Kosten, die Höhe des Darlehens beträgt nach Berechnung des jährlichen Entgeltbedarfs bis zu 80 Prozent. Für eine neue Maßnahme richten Sie bitte Ihren Gesamtförderantrag auf Aufnahme in das mittelfristige Investitionsprogramm (MIP) über das elektronische Fachverfahren MIP-Förderung an das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität. Nach Aufnahme der Maßnahme in das MIP müssen Sie den Gesamtförderantrag über das elektronische Fachverfahren MIP-Förderung aktualisieren und vervollständigen.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.
•Zuwendungen für ausgewählte Maßnahmen von besonderem wasserwirtschaftlichen Interesse können an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft vergeben werden.
•Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
•Der Maßnahmeträger verpflichtet sich, Auflagen und Bedingungen der Bewilligungsbehörde oder Forderungen aus einer Rechnungsprüfung der Maßnahme unverzüglich zu erfüllen.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

Originalquelle ↗

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