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💰 Zuschuss

Verbesserung der Angebotsqualität im rheinland-pfälzischen Gastgewerbe

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau

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Datenstand: Aktuell

Förderbetrag

—

Förderquote

bis 10%

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
beratung@isb.rlp.de
📞
+49 6131 6172-1333
🔗
isb.rlp.de

Zielgruppen

regional

Fördergebiet

Rheinland-Pfalz

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Klein (10–49 Mitarbeiter)Mikro (1–9 Mitarbeiter)Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienBranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltIT & SoftwareLandwirtschaftTourismus & Gastro

Beschreibung

Das Land Rheinland-Pfalz unterstützt Sie als kleines oder mittleres Unternehmen der Beherbergung, einschließlich der Campingwirtschaft, und der Gastronomie, wenn Sie in die Verbesserung der Qualität Ihres touristischen Angebots investieren. Sie erhalten die Förderung für Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt bei der förderfähigen Investitionen, jedoch normalerweise höchstensEUR500.000. Ihr förderfähiges Investitionsvolumen muss mindestensEUR125.000 betragen (Bagatellgrenze). Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme an die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB).

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) des Gastgewerbes gemäßKMU-Definition derEU. Hierzu gehören
•Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
•Von der Förderung ausgeschlossen sind
•6.1 Zuwendungen für Beherbergungsbetriebe mit Ausnahme von Campingbetrieben können nur für Vorhaben gewährt werden, die in Rheinland-Pfalz außerhalb derGRW-Gebiete umgesetzt werden und die Voraussetzu
•6.2 Zuwendungen für Betriebe aus Gastronomie und für Campingbetriebe können für Vorhaben landesweit in Rheinland-Pfalz gewährt werden, die die Voraussetzungen dieser Verwaltungsvorschrift erfüllen.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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