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💰 Zuschuss

Förderprogramm öffentliche Tourismusinfrastruktur

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau

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Datenstand: Vor 4 Wochen

Förderbetrag

—

Förderquote

—

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
foerderung_tourismus@mwvlw.rlp.de
📞
06131 160
📞
06131 162100
🔗
mwvlw.rlp.de
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mwvlw.rlp.de

Zielgruppen

regional

Fördergebiet

Rheinland-Pfalz

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienDigitalisierungEnergie & UmweltForschung & EntwicklungIT & SoftwareLandwirtschaftTourismus & Gastro

Beschreibung

Das Land Rheinland-Pfalz unterstützt Sie als Kommune – teilweise mit Mitteln des Bundes und des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – bei Investitionsvorhaben im Bereich der öffentlichen Tourismusinfrastruktur, die einen starken und nachhaltigen Impuls für die Entwicklung des Tourismus erwarten lassen und von besonderer regionaler Bedeutung sind. Sie bekommen die Förderung für Investitionen in Sie bekommen die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt jedoch höchstensEUR5 Millionen je Vorhaben. Das Investitionsvolumen muss bei betragen. Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme und unter Verwendung der Antragsformulare an das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau. Bitte beachten Sie: Für Projekte, die mitEFRE-Mitteln gefördert werden (Tourismus 4.0, touristische Erlebniswelten unter Anwendung digitaler Technologien), gilt ein zweistufiges Antragsverfahren. In der 1. Stufe reichen Sie im Rahmen von Förderaufrufen Ihren Projektvorschlag bitte zu bestimmten Fristen ein.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind
•Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
•Von der Förderung grundsätzlich ausgeschlossen sind unter anderem folgende Maßnahmen:
•6.1 Zuwendungen werden grundsätzlich nur für Maßnahmen gewährt, mit deren Durchführung zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen wurde.
•Die Bewilligungsbehörde kann zulassen, dass mit der Durchführung bereits zu einem früheren Zeitpunkt begonnen werden kann (Zulassung des vorzeitigen Maßnahmebeginns), nicht jedoch vor Einreichen des F

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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Kontakt

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
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foerderung_tourismus@mwvlw.rlp.de
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