Zurück zur Suche
💰 Zuschuss

Förderung von Selbsthilfegruppen für Inklusion und Teilhabe von Menschen mit Behinderung oder chronischer Krankheit

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS)

Teilen:
Datenstand: Aktuell

Zielgruppen

behindertesozial

Besonderheiten & Hinweise

Antragsberechtigt sind Selbsthilfegruppen unabhängig von ihrer Rechtsform.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
3.1 Zuwendungsempfänger sind Selbsthilfegruppen, die auf ein längerfristiges Wirken angelegt sind und in ihrer inhaltlichen Ausrichtung den in Nr. 2.2 genannten Zielsetzungen entsprechen; auf die Rech
3.2 Die zu fördernden Selbsthilfegruppen sollen ständig mindestens sechs Mitglieder haben und grundsätzlich bereit sein, alle Betroffenen des Einzugsgebiets aufzunehmen.
9.1 Sachlich zuständig für die Rücknahme oder den Widerruf von Bewilligungsbescheiden und die Rückforderung von Zuwendungen ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales.

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Fördergebiet

Bayern

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienDigitalisierungEnergie & UmweltGesundheit & MedizinIT & SoftwareSozialunternehmen

Beschreibung

Der Freistaat Bayern unterstützt Selbsthilfegruppen von Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung oder chronischer Krankheit und/oder deren Familienangehörigen. Sie bekommen die Förderung für den Aufbau und Erhalt der Selbsthilfegruppe auf örtlicher Ebene. Sie bekommen die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt höchstensEUR400,00 pro Selbsthilfegruppe und Jahr. Richten Sie bitte Ihren Antrag über einen Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege, über einen Landesbehindertenverband oder über die Landesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihrer Angehörigen in Bayerne.V.(LAG) bis spätestens 1.11. des Jahres, das dem Bewilligungszeitraum vorausgeht, an das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS).

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG