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💰 Zuschuss

Förderung der Städtebaulichen Erneuerung und Entwicklung (RL-StEE)

Ministerium des Innern und für Sport

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Datenstand: Aktuell

Förderbetrag

—

Förderquote

—

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

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Kontakt

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
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poststelle@add.rlp.de
📞
+ 49 651 9494-0
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+49 651 9494-170
📞
0003-0301 383
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mdi.rlp.de
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add.rlp.de

Zielgruppen

sozial

Fördergebiet

Rheinland-Pfalz

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienDigitalisierungEnergie & UmweltIT & SoftwareSozialunternehmen

Beschreibung

Das Land Rheinland-Pfalz fördert mit Unterstützung des Bundes Maßnahmen der städtebaulichen Erneuerung und Entwicklung. Sie bekommen die Förderung für folgende Maßnahmen: Die Städtebauförderung besteht seit dem Programmjahr 2020 aus den Programmen Sie erhalten die Förderung als Darlehen oder Zuschuss. Die Höhe der Förderung hängt ab von Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit und der finanziellen Leistungsfähigkeit der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften sowie dem Landesinteresse an der Ausführung der städtebaulichen Erneuerungsmaßnahme. Ihren Antrag richten Sie vor Beginn der Maßnahme über die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) an das Ministerium des Innern und für Sport. Auf Vorschlag der ADD entscheidet das Ministerium des Innern und für Sport als Bewilligungsbehörde über die Aufnahme von Gesamtmaßnahmen und Einzelvorhaben in das Programm. Nach Bewilligung trifft die ADD anstelle der Bewilligungsbehörde alle weiteren Entscheidungen.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind Gemeinden, kommunale Zweckverbände oder Planungsverbände.
•Die Kommunen können die Mittel an Dritte weiterleiten.
•Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
•5.1 Anforderungen
•5.1.1 Die Gesamtmaßnahme muss sich in eine schlüssige gesamtstädtische Entwicklungsstrategie einfügen, im öffentlichen Interesse liegen und konzeptionell und planerisch ausreichend vorbereitet sein (q

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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Kontakt

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