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💰 Zuschuss

Einstellung von Auszubildenden aus Insolvenzbetrieben

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau

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Datenstand: Aktuell

Förderbetrag

—

Förderquote

—

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📞
002-8408
🔗
isb.rlp.de
🔗
isb.rlp.de

Zielgruppen

jugendsenioren

Fördergebiet

Rheinland-Pfalz

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienBildungDigitalisierungEnergie & UmweltHandelHandwerkIT & SoftwareLandwirtschaftProduktion & Industrie

Beschreibung

Das Land Rheinland-Pfalz unterstützt Sie bei der Übernahme von Auszubildenden, die ihren Ausbildungsplatz aufgrund einer Insolvenz des bisherigen Ausbildungsbetriebs verloren haben. Künftig werden Sie auch unterstützt, wenn Auszubildende von geschädigten Unternehmen im Hochwassergebiet in Ihrem Unternehmen ihre Ausbildung fortsetzen können. Sie erhalten die Förderung als einmaligen Zuschuss in Höhe vonEUR2.500 je übernommene oder übernommenen Auszubildenden. Ihren Antrag reichen Sie bis spätestens 3 Monate nach Fortsetzung der Ausbildung bei der jeweiligen Kammer oder sonst zuständigen Stelle im Sinne des Berufsbildungsgesetzes ein. Die Kammer oder sonst zuständige Stelle leitet den Antrag an die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) zur Bewilligung weiter.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie der Angehörige freien Berufe.
•Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
•Von der Förderung ausgeschlossen sind Ausbildungsverhältnisse unter anderem mit in direkter Linie verwandten Personen, Bund, Land, Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie sonstigen juristischen Personen
•4.1 Die Förderung setzt voraus, dass sowohl in dem alten als auch in dem neuen Betrieb ein Berufsausbildungsvertrag nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung abgeschlossen und in
•4.2 Der Insolvenzbetrieb und der übernehmende Ausbildungsbetrieb müssen ihren Sitz in Rheinland-Pfalz haben.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
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