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💰 Zuschuss

Wohnraumförderung – Soziale Mietwohnraumförderung

Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz

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Datenstand: Aktuell

Förderbetrag

—

Förderquote

—

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
wohnraum@isb.rlp.de
📞
06131 61721991
📞
06131 61721376
🔗
isb.rlp.de

Zielgruppen

behindertesozial

Fördergebiet

Rheinland-Pfalz

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienDigitalisierungEnergie & UmweltIT & SoftwareSozialunternehmen

Beschreibung

Das Land Rheinland-Pfalz unterstützt Sie als Bauherrin oder Bauherr bei der Bereitstellung vonklimagerechtemWohnraum zu sozial verträglichen Mietpreisen vor allem für einkommensschwächere Haushalte sowie für ältere und behinderte Menschen (Betreutes und Gemeinschaftliches Wohnen). Sie bekommen eine Förderung für Darüber hinaus erwirbt das Land allgemeine Belegungsrechte an bestehenden Mietwohnungen. Sie erhalten die Bauförderung als Grunddarlehen, Zusatzdarlehen und Tilgungszuschuss. Die Höhe des Grunddarlehens für Neubauten berechnet sich aus Je Quadratmeter Wohnfläche liegt der Darlehensbetrag in Gemeinden der Fördermietenstufen 1 bis 7 zwischenEUR1.800 undEUR3.150. Bei Umbau, Umwandlung, Ausbau oder Erweiterung wird Ihnen der Fördersatz nur anteilig gewährt. Für den Ausbau erhalten Sie 50 Prozent, für Umwandlung und Umbau 70 Prozent, für die Erweiterung 90 Prozent der Fördersätze des Grunddarlehens. Daneben können Sie für folgende Baumaßnahmen ein Zusatzdarlehen pro Wohnung bekommen: Für das Darlehen können Sie eine Landesbürgschaft in Höhe von bis zu 80 Prozent beantragen. Die Höhe des Tilgungszuschusses beträgt Der Kauf allgemeiner Belegungsrechte erfolgt als einmaliger Zuschuss, der nach folgender Formel berechnet wird: Preisunterschied mal Multiplikator mal Wohnfläche. Richten Sie Ihren Antrag bitte an die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB).

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, die ein förderfähiges Bauvorhaben durchführen (Bauherrinnen und Bauherrn) oder Belegungsrechte veräußern.
•Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
•Bei Bauvorhaben, die mitISB-Darlehen in Höhe von mehr als 500.000EURgefördert werden, ist durch ein gut sichtbar angebrachtes Hinweisschild an der Baustelle auf die Förderung durch den Bund und das La

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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