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💰 Zuschuss

Regionales Förderprogramm des Saarlandes für kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie

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Datenstand: Aktuell

Förderbetrag

—

Förderquote

bis 20%

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
Referat.B3@wirtschaft.saarland.de
📞
0681 5014532
📞
0681 5014159
🔗
www.saarland.de

Zielgruppen

regional

Fördergebiet

Saarland

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Klein (10–49 Mitarbeiter)Mikro (1–9 Mitarbeiter)Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienDigitalisierungEnergie & UmweltForschung & EntwicklungIT & SoftwareProduktion & Industrie

Beschreibung

Das Saarland unterstützt Sie als kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft bei Investitionen. Das regionale Förderprogramm ist auf die Teile des Landkreises St. Wendel und des Saarpfalz-Kreises bezogen. Sie erhalten die Förderung für Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt Die Investitionsbeihilfen dürfenEUR7,5 Millionen pro Unternehmen und Investitionsvorhaben nicht übersteigen. Wenn Sie in die Modernisierung von Produktionsprozessen investieren, können Sie maximalEUR200.000 innerhalb von 3 Steuerjahren bekommen. Die Bagatellgrenze liegt beiEUR25.000. Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn des Vorhagbens an das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie. Das Regionale Förderprogramm gilt ausschließlich außerhalb des Fördergebiets der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW).

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft gemäßKMU-Definition derEU.
•Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
•Es werden nicht gefördert:
•Bei Kumulierung mit anderen sachkapitalbezogenen Beihilfen darf die Summe der Bruttosubventionsäquivalente den günstigsten Höchstbetrag, der sich aus der Anwendung der jeweiligen Berechnungsgrundlage
•(1) Von einem Widerruf des Bewilligungsbescheides und einer Rückforderung der bereits gewährten Fördermittel kann

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

Originalquelle ↗

Kontakt

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
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Referat.B3@wirtschaft.saarland.de
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0681 5014532
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0681 5014159
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