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💰 Zuschuss

Förderung von Maßnahmen des naturgemäßen Wasserbaus und der Gewässerentwicklung (FRL-Gewässerentwicklung)

Ministerium fürUmwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz

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Datenstand: Aktuell

Förderbetrag

—

Förderquote

bis 90%

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
info@umwelt.saarland.de
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postelle@umwelt.saarland.de
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poststelle@umwelt.saarland.de
📞
0681 5014500
📞
0681 5014521
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www.saarland.de

Zielgruppen

forschungregional

Fördergebiet

Saarland

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienBranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltForschung & EntwicklungGesundheit & MedizinIT & SoftwareLandwirtschaftMobilität & Logistik

Beschreibung

Das Saarland unterstützt Sie bei der Durchführung von strukturverbessernden Maßnahmen an Fließgewässern und der ökologischen Aufwertung künstlicher stehender Gewässer. Sie bekommen die Förderung für folgende Vorhaben: Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, bei privaten Antragstellerinnen und Antragstellern bis zu 50 Prozent. Bei interkommunaler Zusammenarbeit können Sie eine höhere Förderung in Höhe von 95 Prozent der förderfähigen Kosten bekommen. Für Maßnahmen an künstlich stehenden Gewässern bekommen Sie je nach Vorhaben einen Zuschuss in Höhe von bis zu 90 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben. Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahme elektronisch an das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind
•Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
•5.1 Die Vorhaben nach dieser Richtlinie werden nur gefördert, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung die erforderliche rechtliche Zulassung beim Zuwendungsempfänger vorliegt.
•5.2 Die Bagatellgrenze für zuwendungsfähige Ausgaben beträgt 5.000,00 Euro.
•5.3 Im Förderbereich nach Ziffer 2.2.7 (künstliche stehende Gewässer) können gleichartige Teilmaßnahmen erst nach einem Zeitraum von 5 Jahren erneut gefördert werden .

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

Originalquelle ↗

Kontakt

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