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💰 Zuschuss

Arbeit für das Saarland (ASaar) – Prämie zur Bereitstellung von Arbeitsplätzen für Arbeitsverhältnisse nachSGBII

Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit

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Datenstand: Aktuell

Förderbetrag

—

Förderquote

—

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Zum Antrag →Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
Ref_F3@soziales.saarland.de
📞
0681 50100
📞
0681 5013397
🔗
www.saarland.de

Zielgruppen

frauenmigrantensozial

Fördergebiet

Saarland

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

BildungDigitalisierungEnergie & UmweltGesundheit & MedizinIT & SoftwareSozialunternehmen

Beschreibung

Im Rahmen des Landesprogramms „Arbeit für das Saarland (ASaar)“ unterstützt das Saarland Arbeitgebende, die langzeitarbeitslosen Erwachsenen (Ü25) mit Vermittlungshemmnissen im RechtskreisSGBII geeignete Arbeitsplätze zur Verfügung stellen. Außerdem bekommen Sie die Förderung für Sachkosten, die zur Verbesserung der Rahmenbedingungen von Organisationen in Bereichen mit ehrenamtlich Tätigen beitragen. Sie bekommen die Förderung als einmalige Prämie. Die Höhe der Prämie beträgt maximalEUR3.700 pro Arbeitsplatz und Jahr. Zusätzlich können Sie als gemeinnützige Arbeitgeberin und gemeinnütziger Arbeitgeber eine einmalige Erfolgsprämie in Höhe von maximalEUR5.000 bekommen, wenn nachweislich eine Integration von Langzeitarbeitslosen auf dem 1. Arbeitsmarkt erfolgen konnte und spätestens nach 6 Monaten keineSGB-II-Leistungen mehr bezogen werden. Zur Verbesserung der Rahmenbedingungen von Organisationen in Bereichen mit ehrenamtlich Tätigen können Sie einen Zuschuss zu den Sachkosten pauschal in Höhe von maximalEUR2.500 pro Arbeitsplatz und Jahr erhalten. Richten Ihren Antrag bitte rechtzeitig vor Beginn der zu fördernden Maßnahme an das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.
•Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
•Voraussetzung für die Förderung des Landes ist eine einvernehmliche Abstimmung zwischen dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit (MASFG) und den zuständigen Jobcentern im Saarland ü
•Für die Arbeitsverhältnisse gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen ebenso wie die anwendbaren Tarifverträge. Regelungen zum gesetzlichen Mindestlohn sowie zu Branchenmindestlöhnen sind z
•Auswahl und Zuweisung der Teilnehmer/innen sowie die Akquise geeigneter Arbeitsplätze obliegt den Jobcentern.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

Zum Antrag →Originalquelle ↗

Kontakt

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
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Ref_F3@soziales.saarland.de
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