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💰 Zuschuss

Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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Datenstand: Aktuell

Zielgruppen

kulturmigrantensozial

Besonderheiten & Hinweise

Antragsberechtigt sind kommunale Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sowie die von ihnen geführten Unternehmen und Einr
Die Förderung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:
4.1 Die Zusammenarbeit in den vorgesehenen Aufgabenfeldern soll sich auf wesentliche Bereiche des Verwaltungshandelns, die mit personellen, strukturellen oder organisatorischen Veränderungen bei den a
4.2 Das Kooperationsprojekt ist dauerhaft einzurichten, mindestens jedoch auf fünf Jahre. Vor Erlass des Zuwendungsbescheids soll der Förderbehörde der Entwurf einer Vereinbarung, die die rechtliche G
4.3 Soweit Aufgaben im Bereich der Finanzverwaltung, des Rechnungswesens oder des Abgabenwesens Gegenstand der Zusammenarbeit sind, ist den örtlichen und überörtlichen Rechnungsprüfungsorganen der bet

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Förderquote

bis 85%

Fördergebiet

Bayern

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

DigitalisierungEnergie & UmweltHandelIT & SoftwareKreativwirtschaftSozialunternehmen

Beschreibung

Der Freistaat Bayern unterstützt Sie bei der Vorbereitung und Durchführung neuer, vorbildhafter Projekte der interkommunalen Zusammenarbeit (Kooperationsprojekte). Zu den Aufgabenbereichen der interkommunalen Kooperationsprojekte gehören insbesondere Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe der Förderung beträgtEUR50.000 je Kooperationsprojekt, jedoch maximal 85 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. In besonders ausgewiesenen Fördergebieten mit besonderem Handlungsbedarf ist eine erhöhte Zuwendung bis zuEUR90.000 möglich. Die Bagatellgrenze liegt beiEUR5.000. Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme über die Rechtsaufsichtsbehörde an die örtlich zuständige Regierung.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG