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💰 Zuschuss

Förderung von Extended Realities (XR)-Projekten

Bayerisches Staatsministerium für Digitales

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Datenstand: Aktuell

Zielgruppen

kultur

Besonderheiten & Hinweise

Antragsberechtigt sind natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts sowie Personengesellschaften aus der Kultur- und Kreativwirtschaft mit Sitz oder mit einer Niederlassung oder mit
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Von der Förderung ausgeschlossen sind
4.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
4.1.1 Die Kosten oder Ausgaben des Vorhabens sind branchenüblich und nach dem Grundsatz sparsamer Wirtschaftsführung zu veranschlagen. Der Abschluss eines Zuwendungsvertrages gemäß Nr. 6.5.1 setzt vor

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Förderquote

bis 80%

Fördergebiet

Bayern

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

DigitalisierungEnergie & UmweltForschung & EntwicklungIT & SoftwareKreativwirtschaftProduktion & Industrie

Beschreibung

Der Freistaat Bayern unterstützt Sie bei der Realisierung von inhaltlich hochwertigen, kreativen und im Hinblick auf dieUser ExperienceinnovativenVirtual-Reality-,Augmented-Reality- oderMixed-Reality-Projekten sowie immersivenSoundprojekten (XR-Projekte). Dabei kann Ihr XR-Projekt auch interaktiv sein. Sie bekommen die Förderung für ein XR-Projekt in folgenden Projektphasen: Sie bekommen die Förderung je nach Vorhaben als Zuschuss oder als Darlehen. Für die Entwicklung von Konzept und Prototyp beträgt die Höhe des Darlehens bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Entwicklungskosten, höchstens jedochEUR30.000 je Vorhaben. Für die Produktion beträgt die Höhe des Darlehens bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten, höchstens jedochEUR100.000 je Vorhaben. Für die Verbreitung von XR-Projekten beträgt die Höhe des Zuschusses bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedochEUR5.000 je Vorhaben. Reichen Sie Ihren Antrag bitte zu den veröffentlichten Abgabefristen beim FilmFernsehFonds Bayern ein.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG