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💰 Zuschuss

Außenwirtschaftsförderungsrichtlinie (AWR)

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus

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Datenstand: Vor 4 Wochen

Förderbetrag

—

Förderquote

bis 50%

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
krigar@wtsh.de
📞
0431 66666844
📞
(0431) 6 66 66-0
📞
0431 66666700
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wtsh.de

Zielgruppen

internationalkultur

Fördergebiet

Schleswig-Holstein

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Klein (10–49 Mitarbeiter)Mikro (1–9 Mitarbeiter)Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

DigitalisierungEnergie & UmweltForschung & EntwicklungHandelIT & SoftwareKreativwirtschaftLandwirtschaftProduktion & IndustrieTourismus & Gastro

Beschreibung

Das Land Schleswig-Holstein fördert die Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) an Gemeinschaftsbüros im außereuropäischen Ausland, falls diese dazu dienen, das dortige Potenzial für außenwirtschaftliche Kontakte zu erkunden. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für ein Firmengemeinschaftsbüro, falls diese mindestensEUR3.000 betragen. Sie erhalten den Zuschuss für maximal 18 Monate. Richten Sie bitte Ihren Antrag spätestens 3 Wochen vor Beginn der zu fördernden Maßnahme an die Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig-HolsteinGmbH(WTSH).

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen gemäßKMU-Definition derEUmit Sitz oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein.
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•4.1 Maßnahmen sollen grundsätzlich auf ausgewählte Auslandsmärkte oder Teilmärkte ausgerichtet werden. Als Orientierung dienen die von der Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig-Holste
•4.2 Mit Begründung und nach rechtzeitiger Abstimmung mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie des Landes Schleswig-Holstein (MWVATT), den Industrie- und Handelskammern (IHK)
•4.3 Die Zuwendung erfolgt als sogenannte De-Minimis-Beihilfe auf der Grundlage der in Ziffer 1.3 genannten Verordnung. Dort geregelte Kappungsgrenzen sind zu beachten. Die Gesamtsumme der einem Untern

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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