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💰 Zuschuss

Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ForstELERFöRL M-V)

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und UmweltMecklenburg-Vorpommern

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Datenstand: Aktuell

Förderbetrag

—

Förderquote

—

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
zentrale@lfoa-mv.de
📞
03994 2350
📞
03994 235400
🔗
www.wald-mv.de

Zielgruppen

regional

Fördergebiet

Mecklenburg-Vorpommern

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienDigitalisierungEnergie & UmweltIT & SoftwareLandwirtschaftProduktion & Industrie

Beschreibung

Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt Sie mit Mitteln des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) bei Maßnahmen, die dazu beitragen, die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes zu sichern, und die die Produktions-, Arbeits- und Absatzbedingungen in der Forstwirtschaft verbessern. Sie erhalten die Förderung in folgenden Bereichen: Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses hängt ab von der Art Ihres Vorhabens. Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an den Landesforst Mecklenburg-Vorpommern.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die Besitzerin oder Besitzer land- und forstwirtschaftlicher Flächen sind.
•Nicht gefördert werden Bund und Länder, juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 Prozent in Händen von Bund oder Ländern befindet, und öffentlich-rechtliche Anstalten.
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•4.1 Zuwendungen werden grundsätzlich nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lief
•4.2 Zuwendungen unter 200 Euro je Antrag werden für Maßnahmen nach Nummer 2.2 Buchstabe a nicht bewilligt (Bagatellgrenze). Im Übrigen werden Zuwendungen für Maßnahmen nur gewährt, wenn der Zuwendungs

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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Kontakt

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
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zentrale@lfoa-mv.de
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03994 2350
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03994 235400
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