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💰 Zuschuss

Sonderprogramm zur Gewährung von Zuwendungen zur Instandsetzung von Wohnraum für benachteiligte Haushalte

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

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Datenstand: Vor 4 Wochen

Förderbetrag

—

Förderquote

bis 50%

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
info@lfi-mv.de
📞
+49 385 6363-0
📞
+49 385 6363-1212
🔗
www.lfi-mv.de

Fördergebiet

Mecklenburg-Vorpommern

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienDigitalisierungEnergie & UmweltIT & Software

Beschreibung

Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt Sie als Eigentümerin oder Eigentümer bei der Instandsetzung von leerstehenden Miet- oder Genossenschaftswohnungen zur Bereitstellung von Wohnraum für wohnungssuchende benachteiligte Haushalte. Sie erhalten die Förderung für Maßnahmen, durch die Wohnungen dauherhaft zu Wohnzwecken nutzbar gemacht werden. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedochEUR5.000 je Wohnung. Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, die Eigentümerinnen, Eigentümer oder Erbbauberechtigte von mit Miet- oder Genossenschaftswohnungen bebauten Grundstücken in Mecklenburg-Vorp
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•4.1. Eine Gewährung von Zuwendungen ist nur möglich, wenn die Belegenheitsgemeinde bestätigt, dass ein Bedarf an diesen Wohnungen besteht, auch zur Versorgung von Asyl- und Schutzsuchenden und Asylber
•4.2. Die Instandsetzung von Wohnraum ist nur zuwendungsfähig, wenn die Maßnahmen technisch geeignet und im Hinblick auf die Verbesserung oder Wiederherstellung eines dauerhaften Gebrauchswertes wirtsc
•4.3. Die Gewährung einer Zuwendung ist ausgeschlossen, wenn mit dem Vorhaben vor Bewilligung der Zuwendungen begonnen wurde.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

Originalquelle ↗

Kontakt

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
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+49 385 6363-0
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