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💰 Zuschuss

Regionale Offene Behindertenarbeit

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Datenstand: Aktuell

Zielgruppen

behinderteregionalsozial

Besonderheiten & Hinweise

Antragsberechtigt sind
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Der Förderung der Dienste der regionalen Offenen Behindertenarbeit soll ein sachgerecht gewähltes Verhältnis von Bevölkerungszahl des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zu den Fach- und Verwaltung
Abweichungen hierzu sind in begründeten Ausnahmefällen (zum Beispiel in Ballungsräumen) möglich. Der Einzugsbereich der Dienste der regionalen Offenen Behindertenarbeit (Sozialraum des Dienstes) umfas

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Fördergebiet

Bayern

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

DigitalisierungEnergie & UmweltGesundheit & MedizinIT & SoftwareSozialunternehmen

Beschreibung

Der Freistaat Bayern und die Bezirke fördern – von Diensten der regionalen Offenen Behindertenarbeit (OBA) durchgeführte – niedrigschwellige ambulante Hilfen für Menschen mit wesentlichen geistigen und/oder körperlichen Behinderungen sowie für sinnesbehinderte oder chronisch kranke Menschen nach Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGBIX) und deren Angehörige. Sie bekommen die Förderung für die Sie erhalten die Förderung als Pauschale in Form eines Zuschusses. Die jährliche Förderpauschale des Freistaats Bayern beträgt für die Durchführung der Maßnahmen für Fachkräfte maximal maximalEUR24.300 und für sonstige Fachkräfte maximalEUR18.200. Die jährliche Förderpauschale der Bezirke Richten Sie bitte Ihren Erstantrag und den Stellenerweiterungsantrag bis spätestens zum 31.3. für das folgende Kalenderjahr formgerecht über den Spitzen- oder Landesverband an die zuständige Bezirksregierung und an das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales. Bei bereits in der Förderung befindlichen Diensten stellen Sie bitte Ihren Folgeantrag bis spätestens zum 15.11. für das folgende Kalenderjahr formgerecht über den Spitzen- oder Landesverband an die zuständige Bezirksregierung und an das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS).

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG