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💰 Zuschuss

Städtebauförderungsrichtlinien (StBauFR)

Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung

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Datenstand: Aktuell

Zielgruppen

sozial

Besonderheiten & Hinweise

Antragsberechtigt sind die Gemeinden und Ortsgemeinden im Land Brandenburg.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
4.1 Die Förderung einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme setzt neben der Berücksichtigung von Förderzweck und Förderschwerpunkten (Nummer 1) voraus, dass
4.1.1 die Gemeinde für das jeweilige Gebiet eine integrierte städtebauliche Zielplanung aufstellt, die aus dem integrierten Stadtentwicklungskonzept (INSEK) abgeleitet ist und in der die Ziele und Ein
4.1.2 die Gesamtmaßnahme einen maßgeblichen Beitrag zur Erreichung der Ziele des INSEK leistet,

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Fördergebiet

Brandenburg

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienDigitalisierungEnergie & UmweltIT & SoftwareSozialunternehmen

Beschreibung

Das Land Brandenburg fördert mit Unterstützung des Bundes Ihre städtebaulichen Gesamtmaßnahmen sowie daraus resultierende Einzelvorhaben, um Stadt- und Ortsteile in ihrer Funktion, Struktur und Gestalt zu erhalten, zu erneuern und weiterzuentwickeln. Sie erhalten eine Förderung für Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe der Förderung beträgt gemäß der Drittelförderung in der Regel 66,6 Prozent, das heißt: Die Förderung erfolgt zu je einem Drittel durch den Bund, das Land und Sie als Gemeinde. Richten Sie Ihren Erstantrag bitte über die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde an das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV). Das LBV erörtert mit Ihnen das Prüfergebnis als Grundlage für den nächsten jährlichen Programmvorschlag. Nach der Konkretisierung aufgrund des aktuellen integrierten Stadtentwicklungskonzepts (INSEK) und der städtebaulichen Zielplanung kann das LBV die Maßnahme in seinem Programmvorschlag an das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung aufnehmen. Auf diesen Grundlagen legt das Ministerium Details zur Förderung fest.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG