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💰 Zuschuss

Sensibilisierung von Inhabern kleiner und mittlerer Unternehmen für frühzeitige Unternehmensnachfolgeregelungen (Unternehmensnachfolgerichtlinie)

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Datenstand: Aktuell

Förderbetrag

—

Förderquote

—

Eigenanteil

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Antragsfrist

Laufend

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
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postbox@ilb.de
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+49 331 660-0
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+49 331 660-1234
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021/1058
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www.ilb.de

Zielgruppen

senioren

Fördergebiet

Brandenburg

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Klein (10–49 Mitarbeiter)Mikro (1–9 Mitarbeiter)Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

BranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltHandelHandwerkIT & SoftwareProduktion & Industrie

Beschreibung

Das Land Brandenburg fördert Ihre Sensibilisierungsmaßnahmen zur frühzeitigen Vorbereitung der Unternehmensnachfolge in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Sie erhalten die Förderung für Sensibilisierungsmaßnahmen, die dazu beitragen, dass die Inhaberinnen und Inhaber von Unternehmen ihre eigene Situation frühzeitig erfassen und die individuell zugeschnittenen Handlungsfelder darstellen können. Sie erhalten die Förderung für Sie erhalten die Förderung als Zuschuss und bekommen einen Festbetrag zu den förderfähigen Personal- und Sachausgaben. Reichen Sie Ihren Antrag bitte bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) ein.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind die Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern sowie die berufsständischen Vereinigungen im Land Brandenburg.
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•Sie müssen zur Beurteilung der Förderfähigkeit ein Gesamtkonzept zur Vorbereitung einer Unternehmensübergabe beziehungsweise Unternehmensübernahme einreichen.
•Der Antragstellung ist ein umfassendes Gesamtkonzept zur geplanten Projektumsetzung (nicht mehr als zehn DIN-A4-Seiten) mit mindestens folgenden Angaben beizufügen:
•Hinsichtlich der vertiefenden Sensibilisierung (Nummer 2.2) werden pro Jahr und Beschäftigte (Vollzeitäquivalent), die mit der Umsetzung der Nummern 2.1 und 2.2 der Richtlinie betraut sind, mindestens

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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