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💰 Zuschuss

Naturnahe Gewässerentwicklung und Stärkung der Regulationsfähigkeit des Landschaftswasserhaushaltes (RL GewEntw/LWH)

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Datenstand: Aktuell

Förderbetrag

—

Förderquote

bis 100%

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
postbox@ilb.de
📞
+49 331 660-0
📞
+49 331 660-1234
📞
083/2006
🔗
www.ilb.de

Zielgruppen

regional

Fördergebiet

Brandenburg

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

DigitalisierungEnergie & UmweltIT & SoftwareLandwirtschaft

Beschreibung

Das Land Brandenburg unterstützt Sie bei Maßnahmen, die zur naturnahen Entwicklung von Gewässern und einer stärkeren Regulationsfähigkeit des Landschaftswasserhaushaltes beitragen. Die Mittel der Förderung stammen teilweise aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK). Sie erhalten die Förderung für Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 2.500. Bevor Sie den Förderantrag stellen, müssen Sie den Projektvorschlag durch die Regionale Arbeitsgruppe (RAG) prüfen und votieren lassen. Richten Sie Ihren Antrag bitte an die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB).ELER-Förderanträge können Sie stichtagsgebunden einreichen, die Antragstellung für eine GAK-Förderung ist jederzeit möglich.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind Gewässerunterhaltungsverbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Ausnahme des Landes.
•FürELER-finanzierte oder damit in Verbindung stehende Vorhaben sind auch gemeinnützige Körperschaften des privaten Rechts antragsberechtigt, zum Beispiel Naturschutzverbände und Vereine.
•Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
•Ihre Maßnahme muss
•4.1 Die Vorhaben müssen mit der EG-Wasserrahmenrichtlinie und mit der EG-Hochwasserrisikomanagementrichtlinie vereinbar sein.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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