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💰 Zuschuss

Jugend für Entwicklungszusammenarbeit

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Datenstand: Aktuell

Förderbetrag

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Förderquote

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Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

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Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
info@nord-sued-bruecken.de
📞
(0 30) 42 85 13 85
🔗
nord-sued-bruecken.de

Zielgruppen

jugendkultursozial

Fördergebiet

Brandenburg

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Klein (10–49 Mitarbeiter)Mikro (1–9 Mitarbeiter)Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

BildungDigitalisierungEnergie & UmweltGesundheit & MedizinHandelIT & SoftwareKreativwirtschaftSozialunternehmen

Beschreibung

Das Land Brandenburg unterstützt Arbeits- und Lernaufenthalte von jungen Menschen aus Brandenburg in einem außereuropäischen Entwicklungsland (Outgoing-Projekte) sowie Rückbegegnungen von jungen Menschen aus diesen Entwicklungsländern in Brandenburg (Incoming-Projekte). Die Förderung erhalten Sie für Projekte mit einer Dauer zwischen 3 und 12 Wochen mit einer Vor- und Nachbereitungsphase. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses zu den Reisekosten richtet sich nach der Zone, in der der Zielort liegt, und beträgt zwischen EUR 600,00 und EUR 1.300. Für Incoming-Besuche gelten die gleichen Konditionen. Für die Vor- und Nachbereitung des Aufenthalts gelten folgende Höchstbeträge: Stellen Sie Ihren Antrag bitte mindestens 3 Monate vor Reisebeginn bei der Stiftung Nord-Süd-Brücken.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind gemeinnützige Vereine und Einzelpersonen.
•Incoming-Projekte müssen Sie als brandenburgische Organisation für Ihre ausländischen Partner beantragen.
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•Ein Antrag auf Förderung soll mindestens drei Monate vor Reisebeginn gestellt werden. Eine nachträgliche Förderung ist ausgeschlossen.
•Gefördert werden Jugendliche im Alter zwischen 18 und 27 Jahren, die ihren Wohnsitz in Brandenburg haben und in einem außereuropäischen so genannten ‚Entwicklungsland‘ (DAC-Liste derOECD) einen Lern-

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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