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🛡️ Bürgschaft

Bürgschaften der Thüringer Aufbaubank (TAB-Bürgschaftsprogramm)

Ministerium für Finanzen des Landes Thüringen

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Datenstand: Aktuell

Förderbetrag

—

Förderquote

—

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
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info@aufbaubank.de
📞
+49 361 7447-0
📞
+49 361 7447-410
📞
023/2831
🔗
www.aufbaubank.de

Fördergebiet

Thüringen

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Gründung (0–1 Jahr)Idee / VorgründungWachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)Einzelunternehmer/in

Branchen

Bauwesen & ImmobilienBranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltIT & Software

Beschreibung

Die Thüringer Aufbaubank übernimmt für den Freistaat Thüringen Bürgschaften. Mit den Bürgschaften werden Kredite für volkswirtschaftlich förderungswürdige Vorhaben besichert, die im besonderen Interesse des Landes liegen. Sie können eine Bürgschaft erhalten zur Besicherung von Darlehen, Mobilien-Mietkaufverträgen und Mobilien-Leasingverträgen zur Finanzierung von Investitionen sowie für Kredite zur Finanzierung von Betriebsmitteln. Sie erhalten die Förderung als Ausfallbürgschaft. Verbürgt werden maximal 80 Prozent des Kredites beziehungsweise Avalbetrages. Es können Bürgschaften von bis zuEUR3 Millionen übernommen werden. Bei Mietkauf- und Leasingverträgen beträgt die Bürgschaftsquote normalerweise bis zu 60 Prozent. Im Rahmen des Ukraine-Hilfsprogramms beträgt die Höhe der Bürgschaft bis zu 90 Prozent des Kredits. Reichen Sie Ihren Antrag bitte formgebunden bei der Thüringer Aufbaubank (TAB) ein.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen, freiberuflich Tätige und Personen, die sich mithilfe des zu verbürgenden Kredits in leitender Funktion an einem Unternehmen beteiligen wollen.
•Die Förderung ist an die folgenden Bedingungen geknüpft:
•3.1 Bürgschaften dürfen nur übernommen werden, wenn die Rückzahlung der verbürgten Kredite auf der Grundlage eines tragfähigen Unternehmenskonzeptes und bei einem normalen wirtschaftlichen Ablauf inne
•3.2 Bürgschaften werden nur gewährt, soweit werthaltige Sicherheiten zur Aufnahme eines unverbürgten Bankdarlehens nicht in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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