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💰 Zuschuss

Förderung des bezahlbaren Wohnens im Freistaat Thüringen für die Programmjahre 2023 bis 2025

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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Datenstand: Vor 4 Wochen

Förderbetrag

—

Förderquote

bis 80%

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
wohnen@aufbaubank.de
📞
0361 7447696
🔗
www.aufbaubank.de

Zielgruppen

behindertesozial

Fördergebiet

Thüringen

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienDigitalisierungEnergie & UmweltIT & SoftwareLandwirtschaftSozialunternehmen

Beschreibung

Der Freistaat Thüringen unterstützt Sie als Bauherrin oder Bauherrn bei der Bereitstellung von klimagerechtem Wohnraum zu sozial verträglichen Mietpreisen vor allem für einkommensschwächere Haushalte sowie für ältere und behinderte Menschen. Sie erhalten die Förderung für Sie bekommen die Förderung als Baudarlehen, das durch direkte Zuschüsse und einen Tilgungszuschuss ergänzt werden kann. Die Höhe der Förderung (Summe des Baudarlehens und der direkten Zuschüsse) beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Das Darlehen muss mindestensEUR4.000 pro Wohnung betragen. Das Antragsverfahren ist zweistufig. In der 1. Stufe melden Sie Ihr konkretes Bauprojekt bis zum 30.11. des Vorjahres zur Programmaufstellung bei der Bewilligungsstelle an. In der 2. Stufe reichen Sie nach Bestätigung der Aufnahme den vollständigen Antrag spätestens 3 Monate nach Mitteilung der Entscheidung bei der Thüringer Aufbaubank ein.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind natürliche Personen sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Recht als Eigentümer und Eigentümerinnen oder sonstige Verfügungsberechtigte von Baugrundstücken bez
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•2.1 Zuwendungsempfänger
•Zuwendungsempfänger sind natürliche Personen sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts als Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte von Baugrundstückenbzw.der zu fördernden
•Die Zuwendungsempfänger haben die sich aus der Inanspruchnahme der Fördermittel ergebenden Pflichten und Bindungen ihren Rechtsnachfolgern in der Weise aufzuerlegen, dass diese ihrerseits gehalten sin

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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Kontakt

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