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💰 Zuschuss

Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) – Wirtschaftsnahe Infrastruktur

Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (TMWLLR)

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Datenstand: Vor 4 Wochen

Förderbetrag

—

Förderquote

—

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
poststelle@tlvwa.thueringen.de
📞
+49 361 57 332-1000 (
🔗
www.aufbaubank.de
🔗
landesverwaltungsamt.thueringen.de

Zielgruppen

forschungregional

Fördergebiet

Thüringen

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Gründung (0–1 Jahr)Idee / VorgründungWachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Klein (10–49 Mitarbeiter)Mikro (1–9 Mitarbeiter)Mittel (50–249 Mitarbeiter)Einzelunternehmer/in

Branchen

Bauwesen & ImmobilienBildungDigitalisierungEnergie & UmweltForschung & EntwicklungIT & SoftwareProduktion & IndustrieTourismus & Gastro

Beschreibung

Der Freistaat Thüringen unterstützt Sie aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) bei Investitionsvorhaben im Bereich der wirtschaftsnahen Infrastruktur und sonstigen Maßnahmen zur Unterstützung der Regionalentwicklung. Sie bekommen die Förderung für folgende Maßnahmen: Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Richten Sie eine formlose Fördervoranfrage an die Bewilligungsbehörde, bevor Sie einen Förderantrag stellen. Fördervoranfragen im Bereich der touristischen Infrastruktur stellen Sie bis zum 31.8. eines Jahres für die Förderung im Folgejahr. Ihren Antrag für Infrastrukturmaßnahmen (außer im touristischen Bereich) richten Sie an das Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA). Richten Sie Ihren Antrag für Maßnahmen im Bereich der touristischen Infrastruktur an die Thüringer Aufbaubank (TAB).

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind Gebietskörperschaften und kommunale Zweckverbände. Für verschiedene Vorhaben sind juristische Personen antragsberechtigt, sofern sie nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•4.1 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden H
•4.2 Die Bewilligung einer Zuwendung setzt voraus, dass ein entsprechender Bedarf vorliegt.
•4.3 Zuwendungen können nur für Maßnahmen gewährt werden, mit deren Durchführung noch nicht begonnen wurde.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

Originalquelle ↗

Kontakt

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