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💰 Zuschuss

Förderung nach dem Landesjugendförderplan (RL-LJFP)

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Datenstand: Aktuell

Förderbetrag

—

Förderquote

—

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
servicecenter@tlvwa.thueringen.de
📞
0361 22230
📞
0361 2223100
🔗
www.aw-landesverwaltungsamt.thueringen.de
🔗
bildung.thueringen.de

Zielgruppen

internationaljugendkultursozial

Fördergebiet

Thüringen

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

BildungBranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltGesundheit & MedizinIT & SoftwareKreativwirtschaftSozialunternehmen

Beschreibung

Der Freistaat Thüringen fördert im Rahmen des Landesjugendförderplanes die Arbeit der Träger der freien Jugendhilfe. Sie erhalten die Förderung für die Jugendverbandsarbeit sowie folgende Maßnahmen der Jugendarbeit: Sie bekommen die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Art Ihrer Maßnahme. Reichen Sie Ihren Antrag bitte normalerweise bis zum 30.11. für das Folgejahr beim Thüringer Landesverwaltungsamt ein. Reichen Sie den Antrag für Projekte der außerschulischen Jugendbildung bitte spätestens 8 Wochen vor Beginn der Maßnahmen beim Thüringer Landesverwaltungsamt ein. Richten Sie Ihren Antrag für Beratungsleistungen für die im Landesjugendförderplan ausgewiesenen Jugendbildungseinrichtungen sowie Maßnahmen der internationalen Jugendarbeit spätestens 8 Wochen vor Beginn an das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind die Träger der freien Jugendhilfe.
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•4.1. Die unter Nr. 2 dieser Richtlinie aufgeführten Fördergegenstände müssen Bestandteil des geltenden Landesjugendförderplanes sein.
•4.2. Die Förderung der Gegenstände nach Nr. 2 der Richtlinie erfolgt nur, wenn ihre Bedeutung einen überörtlichen Charakter besitzt.
•4.3. Die fachlichen Empfehlungen des Landesjugendhilfeausschusses für die jeweiligen Fördergegenstände werden der Förderung zugrunde gelegt.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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Kontakt

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