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InnoInvest

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Datenstand: Vor 4 Wochen

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Antragsfrist

Laufend

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+49 361 7447-0
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+49 361 7447-410
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021/1060
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Fördergebiet

Thüringen

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Klein (10–49 Mitarbeiter)Mikro (1–9 Mitarbeiter)Mittel (50–249 Mitarbeiter)Einzelunternehmer/in

Branchen

Bauwesen & ImmobilienBranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltForschung & EntwicklungIT & SoftwareProduktion & Industrie

Beschreibung

Der Freistaat Thüringen fördert Ihre innovativen Investitionen in materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter sowie Dienstleistungen, die in direktem Zusammenhang mit der Anschaffung der Wirtschaftsgüter stehen. Sie erhalten die Förderung für Sie erhalten auch eine Förderung für Maßnahmen zur Digitalisierung Ihres Unternehmens oder der dortigen Betriebsprozesse, die als Innovation auf Unternehmensebene dienen. Sie bekommen die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt Grundlage für die Einordnung sind die Vergleichsangebote, die Sie bei Antragstellung vorlegen müssen. Ihre Investitionssumme muss zwischen EUR 30.000 und EUR 250.000 betragen. Stellen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme über dasEFRE-Portal 21–27 bei der Thüringer Aufbaubank (TAB).

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäßKMU-Definition derEUder gewerblichen Wirtschaft und der Veranstaltungswirtschaft (ohne Freizeitwirtschaft) sowie wirtschaftsnah und/od
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•(1) Eine Förderung kann nur für Vorhaben gewährt werden, mit deren Durchführung frühestens ein Tag nach Eingang des Antrags imEFREPortal 21–27 begonnen wird. Beginn des Vorhabens ist grundsätzlich der
•(2) Gefördert werden Investitionsvorhaben, die zu einer Innovation in Bezug auf das Unternehmen führen. Vorhaben mit einer zuwendungsfähigen Investitionssumme von unter 30.000,00 EUR werden nicht gefö
•(3) Das Investitionsvorhaben ist möglichst genau zu definieren bzw. zu beschreiben. Für jedes materielle oder immaterielle Wirtschaftsgut sowie für erforderliche Dienstleistungen, die zur Inbetriebnah

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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