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🏦 Kredit

Förderung von selbst genutztem Wohneigentum und gemeinschaftlichem Wohnen – Neubau (Hessen-Darlehen Neubau)

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum

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Datenstand: Aktuell

Zielgruppen

behinderteregional

Besonderheiten & Hinweise

Sie sind als Privatperson antragsberechtigt, wenn Ihr Gesamteinkommen folgende Einkommensgrenzen nicht übersteigt:
Sie werden vor allem gefördert, wenn Ihre Familie oder Ihr Haushalt 2 und mehr Kinder hat oder bei Ihnen wegen der Behinderung eines Haushaltsangehörigen oder aus sonstigen Gründen ein besonderer Beda
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Sie erhalten keine Förderung, wenn Sie
Fördermittel werden nur für Vorhaben gewährt, deren Finanzierung dauerhaft gesichert ist. Dies setzt in der Regel eine Zinsbindung von mindestens 10 Jahren voraus.

Details

Förderart

🏦 Kredit

Fördergebiet

Hessen

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienDigitalisierungEnergie & UmweltIT & Software

Beschreibung

Das Land Hessen unterstützt Sie, wenn Sie erstmalig eine selbst genutzte Wohnimmobilie bauen oder kaufen möchten oder gemeinschaftliches Wohnen mit anderen Haushalten planen und Sie keinen angemessenen Wohnraum finden und auf Unterstützung angewiesen sind. Sie erhalten die Förderung für den Bau oder Kauf eines neuen Ein- oder Zweifamilienhauses oder einer Eigentumswohnung als erstmaliges Wohneigentum. Sie erhalten die Förderung als zinsverbilligtes Darlehen. Die Höhe des Darlehens beträgt bis zu 50 Prozent Ihrer Gesamtkosten. Die Höhe des Darlehens beträgt abhängig von den örtlichen Bodenpreisen zwischenEUR160.000 undEUR200.000. Bei Gebäuden, die mindestens den Effizienzhausstandard 40 (nach den Förderstandards der bisherigen Bundesförderung für effiziente Gebäude,BEG) erreichen, kann das Darlehen umEUR20.000 erhöht werden. Die Bagatellgrenze liegt beiEUR50.000. Ihren Antrag richten Sie bitte vor Baubeginn oder Abschluss des notariellen Kaufvertrags an die zuständige Wohnungsbauförderstelle bei der Stadt- oder Kreisverwaltung. Diese leitet den Antrag an die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) weiter.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG