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Förderung von selbst genutztem Wohneigentum und gemeinschaftlichem Wohnen – Erwerb von Gebrauchtimmobilien (Hessen-Darlehen Bestandserwerb)

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum

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Datenstand: Aktuell

Förderbetrag

—

Förderquote

—

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
🔗
www.wibank.de

Zielgruppen

behinderteregional

Fördergebiet

Hessen

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienDigitalisierungEnergie & UmweltIT & Software

Beschreibung

Das Land Hessen unterstützt Sie, wenn Sie eine von Ihnen selbst genutzte Wohnimmobilie kaufen möchten oder gemeinschaftliches Wohnen mit anderen Haushalten planen und Sie keinen angemessenen Wohnraum finden und auf Unterstützung angewiesen sind. Sie erhalten die Förderung für den Kauf eines vorhandenen Ein- oder Zweifamilienhauses oder einer vorhandenen Eigentumswohnung als erstmaliges Wohneigentum. Sie erhalten die Förderung als zinsverbilligtes Darlehen. Die Höhe des Darlehens beträgt bis zu 50 Prozent Ihrer Gesamtkosten, maximal jedochEUR200.000. Das Gesamtdarlehen muss mindestensEUR30.000 betragen. Ihren Antrag richten Sie bitte vor Abschluss des notariellen Kaufvertrags an die zuständige Wohnungsbauförderstelle bei der Stadt- oder Kreisverwaltung. Diese leitet den Antrag an die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) weiter.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind Privatpersonen, deren Gesamteinkommen die folgenden Einkommensgrenzen nicht übersteigt:
•Sie werden vor allem gefördert, wenn Ihre Familie oder Ihr Haushalt 2 und mehr Kinder hat oder bei Ihnen wegen der Behinderung eines Haushaltsangehörigen oder aus sonstigen Gründen ein besonderer Beda
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•Sie erhalten keine Förderung, wenn Sie
•Fördermittel werden nur für Vorhaben gewährt, deren Finanzierung dauerhaft gesichert ist. Dies setzt in der Regel eine Zinsbindung von mindestens 10 Jahren voraus.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
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