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💰 Zuschuss

Förderrichtlinie zur Weiterentwicklung der psychosozialen Versorgung für Geflüchtete in Hessen

Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales

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Datenstand: Aktuell

Förderbetrag

—

Förderquote

bis 90%

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
poststelle@rpgi.hessen.de
📞
0641 3030
📞
0641 3032197

Zielgruppen

jugendmigrantenregionalsozial

Fördergebiet

Hessen

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

BranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltGesundheit & MedizinIT & SoftwareSozialunternehmen

Beschreibung

Das Land Hessen unterstützt Sie bei Vorhaben zur Beratung und Betreuung für neu in Hessen angekommene, psychisch belastete und traumatisierte Geflüchtete sowie für die in der Flüchtlingsbetreuung tätigen Menschen. Gefördert werden Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt normalerweise bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch jährlich Richten Sie Ihren Antrag bitte an das Regierungspräsidium Gießen, Abteilung VII. Anträge auf Förderung regionaler psychosozialer Einzelmaßnahmen können jederzeit gestellt werden, Förderantrage für Zentren für die psychosoziale Versorgung von Geflüchteten und für ergänzende psychosoziale Betreuung in den (Erstaufnahme)einrichtungen reichen Sie bitte bis zum 31.10. des Vorjahres ein.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•Die Antragstellerinnen und Antragsteller müssen ihre fachliche Eignung durch die Vorlage eines der Maßnahmenbeschreibung entsprechenden Konzepts, den Nachweis der Beschäftigung von qualifiziertem Pers
•Die Antragstellerinnen und Antragsteller sollen über umfangreiche Fachkenntnisse in der Beratung und Betreuung traumatisierter sowie psychisch belasteter Personen verfügen und hinreichende Erfahrungen
•Antragstellerinnen und Antragssteller müssen ferner die Gewähr für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung bieten und in der Lage sein, die Verwendung der Zuwendung bestimmungsgemäß nachzuweisen sowie ih

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

Originalquelle ↗

Kontakt

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
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poststelle@rpgi.hessen.de
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0641 3030
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0641 3032197

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