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💰 Zuschuss

Sonderprogramm Schwimmbadförderung (SPSF)

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

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Datenstand: Aktuell

Zielgruppen

behindertekultur

Besonderheiten & Hinweise

Antragsberechtigt sind Gemeinden, Landkreise, Bezirke, Verwaltungsgemeinschaften und kommunale Zweckverbände in Bayern.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Nicht förderfähig sind vor allem Sauna- und Gastronomiebereiche, Rutschen, Sprungtürme, reine Sprungbecken, Wellenbecken, Planschbecken oder Ähnliches.
4.1 Eine Förderung setzt voraus, dass die Finanzierung der Maßnahme gesichert und der Baubeginn noch nicht erfolgt ist. Der Zuwendungsempfänger hat die einschlägigen Rechtsgrundlagen zu beachten. Im E
4.2 Die geförderten Bäder sind für die allgemeine Nutzung bereitzuhalten. Der Zuwendungsempfänger muss das geförderte Bad mindestens 25 Jahre entsprechend dem Zuwendungszweck verwenden. Zur Sicherstel

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Förderquote

bis 45%

Fördergebiet

Bayern

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienBranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltIT & SoftwareKreativwirtschaftMobilität & Logistik

Beschreibung

Der Freistaat Bayern unterstützt Sie bei der Sanierung von kommunalen Bädern, für die kein anderes staatliches Förderprogramm infrage kommt und in denen Schulschwimmen oder Schwimmkurse angeboten werden. Sie erhalten die Förderung für Sie bekommen die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt je nach finanzieller Leistungsfähigkeit Ihrer Kommune bis zu 45 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximalEUR8.000 je Quadratmeter Wasserfläche und insgesamt maximalEUR4 Millionen. Bei Kooperation mit anderen Kommunen erhalten Sie einen Förderbonus von 10 Prozent. Die Bagatellgrenze liegt beiEUR100.000. Reichen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme bei der für Ihre Kommune örtlich zuständigen Regierung ein.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG