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💰 Zuschuss

Marktstrukturverbesserung (RL MSV/2015)

Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMUL)

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Datenstand: Aktuell

Förderbetrag

—

Förderquote

bis 20%

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
servicecenter@sab.sachsen.de
📞
0351 49100
📞
0351 49104000
🔗
www.sab.sachsen.de

Zielgruppen

regional

Fördergebiet

Sachsen

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Gründung (0–1 Jahr)Idee / VorgründungWachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienDigitalisierungEnergie & UmweltIT & SoftwareLandwirtschaft

Beschreibung

Das Land Sachsen unterstützt Sie bei Maßnahmen zur Verbesserung der Verarbeitungsqualität und der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Sie erhalten die Förderung für Sie bekommen die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt bei Gründung und Tätigkeit von Erzeugerzusammenschlüssen über 5 Jahre degressiv 60 Prozent bis 20 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. Erzeugerzusammenschlüsse, die ausschließlich Qualitätsprodukte erfassen, verarbeiten oder vermarkten, erhalten einen um 15 Prozentpunkte erhöhten Zuschuss. Der Zuschuss darf den Gesamtbetrag vonEUR400.000 und einen jährlichen Betrag vonEUR100.000 nicht übersteigen. Die Höhe des Zuschusses für Investitionen kann bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Aufwendungen betragen. Investitionen von Unternehmen müssen ein Volumen von mindestensEUR30.000 je Antrag erreichen. Bei Investitionen in den Sektor ökologische Produkte muss das Investitionsvolumen mindestensEUR10.000 betragen. Die Förderung ist auf maximalEUR1 Million je Antrag begrenzt. Die Bagatellgrenze liegt beiEUR2.500. Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind
•sowie bei Investitionen zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zusätzlich
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft.
•a) Begünstigte müssen kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne des Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472 sein.
•b) Gefördert werden Erzeugerzusammenschlüsse, unabhängig von ihrer Rechtsform, die zum Zeitpunkt der Auszahlung eine Betriebsstätte oder Niederlassung im Freistaat Sachsen haben.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

Originalquelle ↗

Kontakt

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
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servicecenter@sab.sachsen.de
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0351 49100
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