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💰 Zuschuss

Sonderprogramm Landwirtschaft (BaySL)

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

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Datenstand: Vor 20 Tagen

Förderbetrag

—

Förderquote

bis 30%

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
🔗
www.stmelf.bayern.de

Zielgruppen

internationalkulturregional

Fördergebiet

Bayern

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Klein (10–49 Mitarbeiter)Mikro (1–9 Mitarbeiter)Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienDigitalisierungEnergie & UmweltIT & SoftwareKreativwirtschaftLandwirtschaftTourismus & Gastro

Beschreibung

Der Freistaat Bayern unterstützt Sie als Landwirtin und Landwirt bei der Finanzierung von kleineren Investitionen, die einer nachhaltigen, umweltschonenden, tiergerechten und multifunktionalen Landwirtschaft dienen. Sie bekommen die Förderung für Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt Sie können sich bei der Vorbereitung und Durchführung eines Vorhabens mit einem Investitionsvolumen über EUR 100.000 zusätzlich durch fachkundige, zugelassene Betreuende unterstützen lassen und dafür eine Förderung erhalten. Ihr förderfähiges Investitionsvolumen liegt normalerweise zwischen EUR 5.000 und EUR 100.000. Abweichend davon beträgt das förderfähige Höchstvolumen bei Anlagen zur Saat- und Pflanzgutaufbereitung, chemiefreier Beikrautregulierung, Multiphasenfütterungsanlagen und Witterungs- und Insektenschutzeinrichtungen EUR 50.000 je Förderantrag. Bei der Umstellung von Anbinde- auf Laufstallhaltung für Milchvieh und bei Tierwohlmaßnahmen für Zuchtsauen beträgt die Förderobergrenze der zuwendungsfähigen Ausgaben EUR 150.000. Ihren Antrag stellen Sie bitte beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF)

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind kleine und mittlere landwirtschaftliche Unternehmen gemäßKMU-Definition derEUsowie Kooperationen landwirtschaftlicher Unternehmen.
•Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, an denen die öffentliche Hand mit mindestens 25 Prozent des Eigenkapitals beteiligt ist, sowie Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Euro
•Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
•Von der Förderung ausgeschlossen sind unter anderem
•Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, müssen die Zuwendungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Bewilligung eingehalten werden.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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Kontakt

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
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www.stmelf.bayern.de

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