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💰 Zuschuss

Förderrichtlinie KitaBau – FöriKitaBau

Sächsisches Staatsministerium für Kultus (SMK)

Teilen:
Datenstand: Vor 4 Wochen

Förderbetrag

—

Förderquote

—

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
post@ksv-sachsen.de
📞
0341 12660
🔗
www.ksv-sachsen.de

Zielgruppen

internationaljugendsozial

Fördergebiet

Sachsen

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienBildungDigitalisierungEnergie & UmweltGesundheit & MedizinIT & SoftwareSozialunternehmen

Beschreibung

Der Freistaat Sachsen unterstützt Sie bei der Schaffung neuer und bei dem Erhalt bestehender Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen. Sie bekommen die Förderung für Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 50 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Anzahl der Kinder auf Basis der aktuellen Bevölkerungsstatistik ist die Grundlage für die Verteilung der Fördermittel auf die Landkreise und kreisfreien Städte. Reichen Sie Ihren Antrag bitte bis zum 31.7. des laufenden Jahres beim Kommunalen Sozialverband Sachsen ein. Anträge für betrieblich unterstützte Kindertageseinrichtungen müssen Sie bis zum 31.10. für das Folgejahr einreichen.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind Landkreise und kreisfreie Städte als Erstempfänger. Landkreise können die Zuwendungen an kommunale und freie Träger von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen als
•Wenn keine Förderung durch den Landkreis oder die kreisfreie Stadt erfolgt, können Sie als Träger der freien Jugendhilfe, Unternehmen oder juristische Personen des öffentlichen Rechts Anträge für eine
•Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
•1. Die zu fördernde Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle muss in den Bedarfsplan des Jugendamtes aufgenommen oder deren Aufnahme vom Jugendamt verbindlich bestätigt sein. Schulhorte an
•2. Die Beteiligung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in Form von angemessenen Zuschüssen gemäß § 13 Satz 2 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen soll mindestens 10 Prozent der ge

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

Originalquelle ↗

Kontakt

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
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post@ksv-sachsen.de
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0341 12660
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www.ksv-sachsen.de

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