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💰 Zuschuss

Förderrichtlinie Gewässer- und Hochwasserschutz (RL GH/2018)

Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft

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Datenstand: Vor 4 Wochen

Förderbetrag

—

Förderquote

bis 90%

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
post@lds.sachsen.de
📞
0371 5320
📞
0371 5321929
🔗
www.lds.sachsen.de

Zielgruppen

forschung

Fördergebiet

Sachsen

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

BildungDigitalisierungEnergie & UmweltForschung & EntwicklungIT & SoftwareLandwirtschaftProduktion & Industrie

Beschreibung

Der Freistaat Sachsen fördert Maßnahmen des Gewässer- und Hochwasserschutzes. Sie bekommen die Förderung für Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Förderung beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Bagatellgrenze beträgt in der RegelEUR10.000. Sie stellen Ihren Förderantrag vor Beginn der zu fördernden Maßnahme auf dem vorgesehenen Antragsformular in zweifacher Ausfertigung bei der Landesdirektion Sachsen.

Besonderheiten & Hinweise

•Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
•4.1 Sicherung der Gesamtfinanzierung
•Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.2.2, 2.2.3 und 2.2.4 ist für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK, Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushalts
•4.2 Werden Zuwendungen aus Finanzierungsquellen mit besonderen Zweckbestimmungen oder Zuwendungsbedingungen finanziert, so sind die dafür gültigen Fördergrundsätze, Gebietskulissen und Verfahrensbesti
•4.3 Maßnahmespezifische Zuwendungsvoraussetzungen

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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