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💰 Zuschuss

Maßnahmen für den Arbeitsmarkt aus dem Arbeitsmarktfonds (AMF)

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS)

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Datenstand: Aktuell

Förderbetrag

—

Förderquote

—

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
poststelle@stmas.bayern.de
📞
089 126101
🔗
www.stmas.bayern.de

Zielgruppen

behindertefrauenjugendmigrantenregionalsozial

Fördergebiet

Bayern

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

BildungDigitalisierungEnergie & UmweltIT & SoftwareSozialunternehmen

Beschreibung

Der Freistaat Bayern unterstützt Sie bei der Finanzierung von Maßnahmen zur Qualifizierung und Arbeitsförderung von Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen. Sie bekommen die Förderung für Maßnahmen in einem der folgenden Schwerpunkte: Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe der Förderung ist normalerweise absteigend gestaffelt und beträgt im 1. Jahr bis zu 90 Prozent, im 2. Jahr bis zu 80 Prozent und im 3. Jahr bis zu 70 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Kosten. Bei Ausbildungsakquisiteurinnen und Ausbildungsakquisiteuren sind bis zu 90 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Kosten förderfähig. Ihren Antrag richten Sie bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme im Rahmen jährlicher Ausschreibungsrunden zu festgelegten Antragsfristen an das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales. Die Antragsfristen sowie weitere Informationen zu den aktuellen Schwerpunkten des Arbeitsfonds finden Sie in den „Ergänzenden Hinweisen zur AMF-Förderrichtlinie“, die jährlich im Internet neu veröffentlicht werden.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind rechtsfähige Träger, die Maßnahmen zur Qualifizierung und Arbeitsförderung durchführen. Hierzu können auch Kommunen gehören.
•Die Förderung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:
•4.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
•4.1.1 Die Projektträger haben die regional zuständigen Agenturen für Arbeit sowie die Jobcenter bei der Entwicklung und Durchführung der Maßnahmen zu beteiligen. Mit einer Stellungnahme der örtlichen
•4.1.2 Der Verwaltungsausschuss der Agentur für Arbeit ist rechtzeitig vor Beginn über das Vorhaben zu informieren.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

Originalquelle ↗

Kontakt

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
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poststelle@stmas.bayern.de
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089 126101
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www.stmas.bayern.de

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