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💰 Zuschuss

Landes-Technologieförderung – G – Investitionen gemeinnütziger externer Industrieforschungseinrichtungen

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA)

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Datenstand: Vor 16 Tagen

Förderbetrag

—

Förderquote

—

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
servicecenter@sab.sachsen.de
📞
0351 49100
📞
0351 49104000
🔗
www.sab.sachsen.de

Zielgruppen

forschungsozial

Fördergebiet

Sachsen

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienDigitalisierungEnergie & UmweltForschung & EntwicklungIT & SoftwareProduktion & IndustrieSozialunternehmen

Beschreibung

Der Freistaat Sachsen unterstützt Sie als gemeinnützige externe Industrieforschungseinrichtung beim Erhalt und Ausbau der Infrastrukturen in Forschung und Entwicklung. Sie erhalten die Förderung für Investitionen zur Verbesserung der wissenschaftlich-technischen Infrastruktur inklusive Bauinfrastruktur. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe Ihres Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent, bezogen auf den nicht wirtschaftlichen Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben. Reichen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens zu den genannten Stichtagen bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB) ein. Bei Vorhaben mit im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben von weniger alsEUR100.000 können Sie mit Ihrem Vorhaben ab Antragstellung (Datum Posteingang bei der Bewilligungsstelle) beginnen. Bei Ausgaben abEUR100.000 müssen Sie grundsätzlich erst die Genehmigung derSABabwarten.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind rechtlich selbstständige gemeinnützige Forschungseinrichtungen mit Geschäfts- und Forschungsbetrieb im Freistaat Sachsen, die weder Teil einer Hochschule noch einer grundfinanzi
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•a) Durchführung und Koordinierung im Rahmen dieser Richtlinie unterstützter HORIZON EUROPE-Beteiligungen erfolgen im Freistaat Sachsen.
•b) Der für eine Beauftragung vorgesehene Dienstleister ist im Antrag7)anzugeben. Dienstleister können private Anbieter, Kammern, Hochschulen oder Forschungseinrichtungen sein.
•c) Dem Antrag sind Nachweise der Kompetenz des Dienstleisters auf dem Gebiet der europäischen Forschungs- und Innovationsförderung beizufügen.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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Kontakt

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
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servicecenter@sab.sachsen.de
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