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💰 Zuschuss

Projekte im Forschungsbereich (RL TG 70)

Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus

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Datenstand: Aktuell

Zielgruppen

forschungkultursozial

Besonderheiten & Hinweise

Antragsberechtigt sind
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
1. Voraussetzung für Zuwendungen auf Grundlage dieser Richtlinie ist ein herausgehobenes forschungspolitisches Interesse des Freistaates Sachsen an der Umsetzung der Maßnahme. Insbesondere wird erwart
2. Die thematisch, zeitlich und finanziell abgegrenzten Projekte müssen zusätzliche Vorhaben der Antragsteller darstellen und dürfen noch nicht begonnen worden sein. Die Zuwendungsempfänger müssen sic
3. Die Höhe der beantragten Fördermittel muss zum Erreichen des Vorhabenzieles notwendig sein und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Förderquote

bis 100%

Fördergebiet

Sachsen

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienDigitalisierungEnergie & UmweltForschung & EntwicklungIT & SoftwareKreativwirtschaftSozialunternehmenTourismus & Gastro

Beschreibung

Der Freistaat Sachsen fördert Einzel- und Kooperationsprojekte der Grundlagenforschung und der anwendungsorientierten Forschung sowie weitere Maßnahmen zur Stärkung von Wissenschaftseinrichtungen. Sie bekommen die Förderung insbesondere für Projekte, Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe der Förderung beträgt 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben beziehungsweise Kosten. Eine mögliche Förderung erfolgt entweder auf der Grundlage von Auswahlverfahren oder durch Vorlage von wissenschaftlichen Einzelanliegen. Das Antragsverfahren ist zweistufig. Normalerweise müssen Sie zuerst eine Projektskizze beim Staatsministerium für Wissenschaft, Kunst und Tourismus vorlegen. Ihren Förderantrag richten Sie bitte an die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG