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💰 Zuschuss

Unterstützung örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe (FRL Jugendpauschale)

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

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Datenstand: Aktuell

Zielgruppen

jugendsozial

Besonderheiten & Hinweise

Antragsberechtigt sind die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
erbracht werden.
4.1 Abweichend von Nummer 1.4 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung und Nummer 1.3 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommu
4.2 Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 2.500 Euro, bei kommunalen Körperschaften mehr als 10.000 Euro beträgt.

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Fördergebiet

Sachsen

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienBildungBranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltGesundheit & MedizinIT & SoftwareSozialunternehmen

Beschreibung

Der Freistaat Sachsen unterstützt Sie als örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Stabilisierung und dem bedarfsgerechten Ausbau örtlicher Angebote der Jugendhilfe. Die Förderung erhalten Sie für Angebote und Leistungen Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses errechnet sich aus einer Grundpauschale von mindestensEUR10,40 multipliziert mit der Zahl der jungen Menschen, die am 31.12. des Vorjahres der Antragstellung in Ihrer Kommune wohnten. Ihren Antrag richten Sie bis zum 30.11. des Vorjahres an den Kommunalen Sozialverband Sachsen, Außenstelle Chemnitz.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG