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💰 Zuschuss

Regionales Wachstum – Investitionen kleiner Unternehmen in strukturschwachen Räumen

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA)

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Datenstand: Vor 20 Tagen

Förderbetrag

—

Förderquote

bis 50%

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Zum Antrag →Originalquelle ↗

Kontakt

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
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servicecenter@sab.sachsen.de
📞
0351 49100
📞
0351 49104000
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www.sab.sachsen.de
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Zielgruppen

regional

Fördergebiet

Sachsen

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Klein (10–49 Mitarbeiter)Mikro (1–9 Mitarbeiter)Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienBranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltIT & SoftwareProduktion & Industrie

Beschreibung

Der Freistaat Sachsen fördert Ihr Investitionsvorhaben in strukturschwachen Räumen zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte oder zur Erweiterung und Modernisierung einer bestehenden Betriebsstätte. Die Förderung erfolgt normalerweise aus Landesmitteln. Investitionen in den Landkreisen Bautzen, Görlitz, Leipzig und Nordsachsen sowie in der Stadt Chemnitz werden aus Mitteln des Just Transition Fund (JTF) mitfinanziert. Gefördert werden Investitionsvorhaben Sie können den Investitionszuschuss für Ausgaben für die Anschaffung beziehungsweise Herstellung der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (zum Beispiel Gebäude, Maschinen, Anlagen, immaterielle Wirtschaftsgüter) verwenden. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt je nach Antragsteller und Vorhaben für Stellen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme über das Förderportal bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB).

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind
•Antragstellende mit Vorhaben in den Städten Dresden und Leipzig werden nicht gefördert.
•Bestimmte Branchen sind von der Förderung ausgeschlossen.
•Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
•1. Ein Investitionsvorhaben darf nur dann gefördert werden, wenn mit diesem eine Steigerung der betrieblichen Anpassungs- und Wettbewerbsfähigkeit verbunden ist. Dies ist der Fall, wenn mit dem Vorhab

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

Zum Antrag →Originalquelle ↗

Kontakt

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