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💰 Zuschuss

Investitionen für Jugendhilfeeinrichtungen (FRL Investitionen)

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

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Datenstand: Aktuell

Zielgruppen

jugendsozial

Besonderheiten & Hinweise

Antragsberechtigt sind
In Ausnahmefällen sind Sie auch als nicht anerkannter Träger der freien Jugendhilfe antragsberechtigt.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
4.1 Eine Zuwendung wird grundsätzlich nur gewährt, wenn der Zuwendungsempfänger Eigentümer oder Erbbauberechtigter der Einrichtung ist. Besteht zwischen dem Zuwendungsempfänger und dem Eigentümer der
4.2 Die Zuwendungsempfänger haben sich mit Eigenmitteln in Höhe von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben an der Finanzierung zu beteiligen.

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Förderquote

bis 50%

Fördergebiet

Sachsen

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienDigitalisierungEnergie & UmweltGesundheit & MedizinIT & SoftwareSozialunternehmen

Beschreibung

Der Freistaat Sachsen unterstützt Sie bei investiven Maßnahme wie Sanierungen, Um- und Erweiterungsbauten sowie Ausstattungen von Einrichtungen der Jugendhilfe. Sie erhalten die Förderung für Vorhaben, die für die Leistungserbringung der Einrichtung notwendig sind und die direkt mit den Leistungsbereichen zusammenhängen. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Für Einrichtungen, die nicht in der Planungsverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe liegen, beträgt der Zuschuss bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Stellen Sie Ihren Antrag bitte formgebunden bis zum 30.11. für das folgende Jahr beim Kommunalen Sozialverband Sachsen.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG