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💰 Zuschuss

ESF Plus-Richtlinie Gleichstellung im Erwerbsleben 2021–2027 – C – Vorhaben zur Förderung der Beteiligung am Arbeitsmarkt

Sächisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung

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Datenstand: Aktuell

Zielgruppen

fraueninternationalmigrantensozial

Besonderheiten & Hinweise

Antragsberechtigt sind Träger der Maßnahmen in Form natürlicher Personen mit Unternehmereigenschaft oder juristischer Personen oder Personenvereinigungen.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
a) Zuwendungen für Vorhaben werden nur bewilligt, wenn die förderfähigen Ausgaben im Einzelfall in Abweichung von Nummer 1.2 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung m
b) Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn mit dem Antrag ein fachlich fundiertes Konzept unter Berücksichtigung der Rahmenvorgaben zur Ausgestaltung der Vorhaben gemäß Nummer 2.1 Buchstaben a bis e ode
c) Nicht förderfähig im Rahmen der Vorhaben nach Nummer 2.1 sind Leistungen der Gründungsberatung.

Details

Förderart

💰 Zuschuss

Förderquote

bis 90%

Fördergebiet

Sachsen

Geeignete Phasen

Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienBranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltGesundheit & MedizinIT & SoftwareSozialunternehmen

Beschreibung

Der Freistaat Sachsen fördert mit Mitteln aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) Plus Ihre Vorhaben zur Förderung der gleichberechtigten Erwerbsbeteiligung von Zielgruppen mit erschwerten Rahmenbedingungen, typischen Brüchen und Verzögerungen in den Erwerbsbiografien sowie der Vereinbarkeit von Beruf und Familie beziehungsweise Pflege. Sie erhalten die Förderung für Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe der Förderung beträgt Ihre förderfähigen Ausgaben müssen mindestensEUR50.000 betragen. Stellen Sie Ihren Förderantrag vor Beginn des Vorhabens zu festgelegten Stichtagen über dasSAB-Förderportal bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB).

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG