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Bürgschaften zur Förderung der Berliner Wirtschaft – Landesbürgschaftsrichtlinien

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Datenstand: Aktuell

Förderbetrag

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Förderquote

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Eigenanteil

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Antragsfrist

Laufend

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+49 30 2125-0
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+49 30 2125-2020
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Fördergebiet

Berlin

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)Einzelunternehmer/in

Branchen

BranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltIT & Software

Beschreibung

Das Land Berlin entlastet Sie als Berliner Unternehmen und freiberuflich Tätige oder Tätiger bei der Finanzierung Ihres volkswirtschaftlich förderungswürdigen Projekts mithilfe einer Ausfallbürgschaft von Ihrem Kreditrisiko. Als gesundes Unternehmen bekommen Sie die Bürgschaft zur Besicherung von Avalen und Krediten für Vorhaben der Erstinvestition, der betriebsgerechten Finanzierung von Investitionen, der zeitlich begrenzten Finanzierung des laufenden Geschäfts sowie zum Kauf von Geschäftsanteilen. Für Unternehmen in Schwierigkeiten können Sie Rettungsbürgschaften, Umstrukturierungsbürgschaften oder vorübergehende Umstrukturierungsbürgschaften erhalten. Der Umfang der Bürgschaft beträgt normalerweise bis zu 70 Prozent des Kreditbetrages. Wenn Sie Rettungsbürgschaften, Umstrukturierungsbürgschaften oder vorübergehende Umstrukturierungsbürgschaften in Anspruch nehmen, beträgt die Bürgschaft betragen bis zu 90 Prozent des Ausfalls. Die Höhe der Bürgschaft kann zwischenEUR1,25 Millionen undEUR20 Millionen liegen. Die Laufzeit beträgt bis zu 15 Jahren. Reichen Sie den Antrag formgerecht über Ihre Hausbank bei der Investitionsbank Berlin (IBB) ein.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige der freien Berufe mit einer Betriebsstätte in Berlin sowie Personen, die sich mit Hilfe des landesverbürgten Kredits an Un
•Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
•2.1 Eine Landesbürgschaft darf nur übernommen werden, wenn der Kredit mangels der erforderlichen bankmäßigen Sicherheiten oder nach den für die kreditgebenden Institutionen verbindlichen Rechtsvorschr
•2.2 Eine Landesbürgschaft nach diesen Richtlinien soll nicht übernommen werden, wenn der Kredit durch eine Rückbürgschaft des Landes oder durch eine parallele Großbürgschaft des Bundes und des Landes
•2.3 Bürgschaften dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren Rückzahlung durch die Kreditnehmerinbzw.den Kreditnehmer bei normalem wirtschaftlichen Ablauf innerhalb der für den einzelnen Kredit ve

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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