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🏦 Kredit

Finanzierung vonOffshore-Windenergie

Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)

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Datenstand: Aktuell

Besonderheiten & Hinweise

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Umschuldungen sind von der Förderung ausgeschlossen.
Sie dürfen die Förderung nicht mit Mitteln aus anderenKfW- oderERP-Programmen beziehungsweise aus anderen Förderprogrammen des Bundes zur Finanzierung oder Absicherung von Investitionen kombinieren. H

Details

Förderart

🏦 Kredit

Fördergebiet

Bundesweit

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Wachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienBranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltHandelIT & Software

Beschreibung

DieKfWBankengruppe unterstützt Sie bei der Finanzierung von Projekten zum Ausbau derOffshore-Windenergie. Insgesamt werden bis zu 10Offshore-Windparks in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) oder der 12-Seemeilen-Zone der Nord- und Ostsee gefördert. Sie erhalten die Förderung als Der Finanzierungsanteil umfasst: Der Höchstbetrag für ein Darlehen beträgt In der Regel müssen Sie als Investor einen Eigenkapitalanteil von mindestens 30 Prozent des Gesamtfinanzierungsbedarfs aufbringen. Von diesem Betrag sind mindestens 20 Prozent des gesamten Finanzierungsbedarfs vor der ersten Kapitalziehung einzubringen. Die restlichen 10 Prozent können Sie auch später zur Verfügung stellen, sofern diese abgesichert werden. Die Laufzeit Ihres Darlehens beträgt höchstens 20 Jahre. Davon sind 3 Jahre tilgungsfrei. Sie dürfen zusätzlich Ihr Darlehen mit Mitteln der Europäischen Investitionsbank (EIB) sowie mit Mitteln anderer Banken, die von ausländischen staatlichen Exportversicherungen abgesichert werden, kombinieren. Ihren Antrag auf Direktkredit im Rahmen von Bankenkonsortien stellt die konsortialführende Bank direkt und formlos bei derKfW. Ihren Antrag auf ein Finanzierungspaket für den bankdurchgeleiteten Kredit stellen Sie bei Ihrer Hausbank oder -sparkasse. Diese leitet den Antrag an dieKfWBankengruppe weiter.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG