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🤝 Beteiligung

Beteiligungskapital der Bayern Kapital – ScaleUp-Fonds Bayern

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Datenstand: Vor 20 Tagen

Förderbetrag

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Förderquote

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Eigenanteil

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Antragsfrist

Laufend

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
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info@bayernkapital.de
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0871 923250
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0871 9232555
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bayernkapital.de

Zielgruppen

forschunginternational

Fördergebiet

Bayern

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Gründung (0–1 Jahr)Idee / VorgründungWachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Mittel (50–249 Mitarbeiter)

Branchen

Bauwesen & ImmobilienBranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltForschung & EntwicklungIT & Software

Beschreibung

Der ScaleUp-Fonds Bayern unterstützt Sie als stark expandierendes Hightech-Unternehmen in Kooperation mit einer unabhängigen Privatinvestorin, einem unabhängigen Privatinvestor oder mehreren Privatinvestorinnen oder -investoren, wenn Sie IhreSeed- undStart-up-Phase erfolgreich abgeschlossen haben und Kapital zur Finanzierung weiterer technischer und/oder marktseitiger Wachstumsschritte brauchen. Sie bekommen die Förderung als Beteiligungskapital zur Finanzierung von Betriebsmitteln und Investitionen für folgende Vorhaben: Sie bekommen die Förderung als offene und/oder typisch stille Beteiligung. Möglich ist auch eine Kombination aus offener Beteiligung und Nachrangdarlehen. Die Höhe der Beteiligung durch denScaleUp-Fonds Bayern beträgt zwischen mindestensEUR10 Millionen und höchstensEUR25 Millionen (verteilt auf mehrere Finanzierungsrunden). Das Beteiligungskapital wird Ihnen in mehreren Tranchen entsprechend dem Fortschritt des Vorhabens ausgezahlt. Reichen Sie Ihren Antrag bitte zusammen mit der Stellungnahme einer Privatinvestorin, eines Privatinvestors oder der Privatinvestorinnen oder -investoren bei der Bayern KapitalGmbHein.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind innovative, technologie- und wachstumsorientierte Unternehmen aller Branchen nach bereits durchgeführten Erstrundenfinanzierungen.
•Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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