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🤝 Beteiligung

Innovationsfonds SH

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Datenstand: Vor 4 Wochen

Förderbetrag

—

Förderquote

—

Eigenanteil

—

Antragsfrist

Laufend

Originalquelle ↗

Kontakt

📧
datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
foerderlotse@ib-sh.de
📞
+49 431 99053365
📞
021/1060
🔗
www.ib-sh.de
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www.mbg-sh.de

Zielgruppen

forschungjugendsenioren

Fördergebiet

Schleswig-Holstein

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Gründung (0–1 Jahr)Idee / VorgründungWachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Klein (10–49 Mitarbeiter)Mikro (1–9 Mitarbeiter)Mittel (50–249 Mitarbeiter)Einzelunternehmer/in

Branchen

BranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltForschung & EntwicklungHandwerkIT & Software

Beschreibung

Der Innovationsfonds SH unterstützt Sie als Start-up, junges und/oder innovatives kleines oder mittleres Unternehmen (KMU), Existenzgründerin und Existenzgründer, Handwerksbetrieb oder Unternehmensnachfolgerin und -nachfolger während der Seed-Phase, Start-up-Phase oder Wachstumsphase mit Beteiligungskapital bei Vorhaben im Bereich Innovationen, um Ihre Eigenkapitalbasis zu stärken. Der Innovationsfonds SH finanziert Sie bekommen die Förderung als stille oder offene Beteiligung. Die Höhe der Beteiligung beträgt für Bei der (Erst-)Finanzierung von Unternehmen in der Seed- und in der Start-up-Phase ist ein angemessener Einsatz von Gesellschaftermitteln in Höhe von mindestensEUR25.000 verpflichtend. Richten Sie Ihren Antrag bitte an die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH), die Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Schleswig-Holstein mbH (MBG) oder bei geplanter Ausgründung an die Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig-HolsteinGmbH(WTSH). Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit Ihrem jeweiligen Ansprechpartner wird empfohlen.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne derKMU-Definition derEUmit Geschäftssitz und/oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein.
•Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
•Von der Förderung ausgeschlossen sind Sanierungen und die Ablösung vorhandener Bankverbindlichkeiten.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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