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Bürgschaften und Beteiligungen – BBT/MBG kombi

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Datenstand: Vor 4 Wochen

Förderbetrag

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Förderquote

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Eigenanteil

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Antragsfrist

Laufend

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Kontakt

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datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de
📧
info@bb-thueringen.de
📞
0361 21350
📞
0361 2135100
🔗
mbg-thueringen.de

Zielgruppen

frauensenioren

Fördergebiet

Thüringen

Geeignete Phasen

Etabliert (5+ Jahre)Frühphase (1–3 Jahre)Gründung (0–1 Jahr)Idee / VorgründungWachstum (3–5 Jahre)

Unternehmensgrößen

Klein (10–49 Mitarbeiter)Mikro (1–9 Mitarbeiter)Mittel (50–249 Mitarbeiter)Einzelunternehmer/in

Branchen

BranchenübergreifendDigitalisierungEnergie & UmweltIT & SoftwareLandwirtschaftProduktion & Industrie

Beschreibung

Die Bürgschaftsbank Thüringen und die Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Thüringen unterstützen Sie als eigenkapitalschwache Existenzgründerin/eigenkapitalschwachen Existenzgründer oder als bestehendes Unternehmen durch eine Kombination aus Bürgschaft und stiller Beteiligung, wenn Sie nicht über genügend bankübliche Sicherheiten verfügen. Mitfinanziert werden bis zu einem Finanzierungsbedarf vonEUR500.000. Sie erhalten die Förderung als Kombination von Bürgschaft und stiller Beteiligung. Die Höhe der Bürgschaft beträgt bis zu 80 Prozent des Kreditbetrages, bis maximalEUR250.000. Sie können zusätzlich eine stille Beteiligung bis zuEUR250.000 erhalten. Die Laufzeit beträgt für BBT/MBG kombi beträgt bis zu 10 Jahre. Richten Sie Ihre Anfrage bitte an die Bürgschaftsbank ThüringenGmbHoder die Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Thüringen mbH.

Besonderheiten & Hinweise

•Antragsberechtigt sind Existenzgründerinnen und Existenzgründer und kleine und mittlere Unternehmen gemäßKMU-Definition derEUaller Branchen (außer landwirtschaftliche Produktion).
•Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
•(1) Ansprüche aus der Bürgschaft können geltend gemacht werden, wenn
•a) die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers durch Zahlungseinstellung, durch Eröffnung des Verfahrens nach der Insolvenzordnung oder durch Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO oder auf sonst
•b) ein fälliger Zins-, Provisions- oder Tilgungsanspruch des Kreditgebers trotz banküblicher Bemühungen des Kreditgebers um Einziehung oder Beitreibung der Forderung innerhalb von zwölf Monaten nach s

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TTDSG

§ 3 Abs. 1 EGovG

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